Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz SVG
Sachverhalt
A. X._____ wurde am _____ 1987 in O.1_____ geboren und wuchs in O.2_____ auf. Im Anschluss an die obligatorische Schule absolvierte er eine Leh- re als Verkehrswegbauer. Drei Jahre arbeitete er auf dem erlernten Beruf. Danach wechselte er vor rund zwei Jahren zu einer Wertlogistik-Firma, bei welcher er als Werttransportfahrer angestellt ist. Sein Nettolohn, inklusive 13. Monatslohn, beläuft sich auf CHF 5'000.00. Er weist ein Vermögen von rund CHF 100'000.00 auf. X._____ ist weder im Schweizerischen Zentralstrafregister noch im Register für Administrativmassnahmen (ADMAS) verzeichnet. B. Mit Strafbefehl vom 11. Februar 2015 wurde X._____ von der Staatsan- waltschaft Graubünden der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig ge- sprochen und mit einer Busse von CHF 200.00 bestraft, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. C. Gegen den Strafbefehl erhob X._____ am 14. Februar 2015 Einsprache. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 16. Februar 2015 ge- gen X._____ eine Strafuntersuchung wegen Verletzung von Verkehrsregeln (act.
1) und ergänzte die Strafuntersuchung. Am 26. März 2015 liess X._____ eine Stel- lungnahme einreichen. Er beantragte, das Verfahren gegen ihn sei einzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (act. 40). Am 30. April 2015 wurde X._____ von der Staatsanwaltschaft Graubünden als Beschul- digter einvernommen (act. 43) und am 16. Juni 2015 wurde A._____ rechtshilfe- weise als Zeuge von der Staatsanwaltschaft O.3_____ befragt (act. 47). D. Am 10. Juli 2015 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei. Gleichzeitig wurde die Anklageer- hebung gemäss Art. 324 ff. StPO beim Gericht in Aussicht gestellt und eine Frist von zehn Tagen eingeräumt, um allfällige Beweisanträge zu stellen (act. 50). E. Die Anklageschrift (act. 51) und der Schlussbericht (act. 52) der Staatsan- waltschaft Graubünden datieren vom 26. August 2015. Der Sachverhalt in der An- klageschrift entspricht der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl vom 11. Februar
2015. Die einzige Abweichung betrifft den Vorwurf der nicht angepassten Ge- schwindigkeit, welcher in der Anklageschrift fallen gelassen wurde. Der Anklage- schrift liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Seite 3 — 18 "Am 31. Dezember 2014, um 14.10 Uhr, lenkte X._____ den Lieferwagen VW T5 Transporter 4M, Kontrollschild _____, von O.2_____ kommend in Richtung O.3_____. Vor ihm war A._____ mit seinem Personenwagen Audi A5, Kontrollschild _____, unterwegs. Zur selben Zeit nahte aus der Gegen- richtung B._____ mit seinem Personenwagen Fiat I Punto, Kontrollschild _____. Die Passstrasse war schneebedeckt. Oberhalb der O.4._____ bildet die Strasse in Fahrtrichtung O.2_____ gesehen eine Rechtskurve, gefolgt von einer kurzen Geraden. In dieser Kurve kam B._____ mit seinem Fahr- zeug ins Schleudern und geriet auf die Gegenfahrbahn, wo es mit dem kor- rekt entgegenkommenden Personenwagen von A._____ zu einer Frontal- kollision kam, obwohl dieser vorher noch eine Vollbremsung eingeleitet hat- te. Als der Beschuldigte das schleudernde Fahrzeug bemerkte, leitete er eine Vollbremsung ein, worauf er mit dem Lieferwagen ins Rutschen geriet. X._____ gelang es aufgrund des ungenügenden Abstandes nicht, rechtzei- tig hinter dem Audi anzuhalten, sodass der Lieferwagen auf dessen Heck auffuhr. Bei diesem Unfall wurden A._____ und B._____ sowie ihre Mitfah- rerinnen leicht verletzt. An den Fahrzeugen entstand beträchtlicher Sach- schaden." Die Staatsanwaltschaft stellte in der Anklageschrift folgende Anträge: "3.1 X._____ sei der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 3.2 Die beschuldigte Person sei mit einer Busse von CHF 200.00 zu be- strafen, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 3.3 Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu überbinden." F. Am 12. Januar 2016 fand vor dem Bezirksgericht Maloja die mündliche Hauptverhandlung statt, zu welcher X._____ persönlich in Begleitung seines Ver- teidigers teilnahm. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Die Schlussanträge von X._____ lauteten wie folgt: "1. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf jeglicher Verkehrsregelverlet- zung freizusprechen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." G. Mit Urteil vom 12. Januar 2016, gleichentags mündlich eröffnet, schriftlich mitgeteilt am 27. Januar 2016, erkannte das Bezirksgericht Maloja: "1. X._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 2. Dafür wird X._____ mit einer Busse von CHF 200.00 bestraft, ersatz- weise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
- Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft CHF 1'025.00
- Auslagen der Staatsanwaltschaft CHF 170.70
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- Gerichtsgebühr CHF 3'000.00 Total CHF 4'195.70 gehen zu Lasten von X._____. Er schuldet somit dem Bezirksgericht Maloja, einschliesslich der Busse von CHF 200.00, insgesamt CHF 4'395.70. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)" H. Dagegen meldete X._____ am 13. Januar 2016 Berufung beim Bezirksge- richt Maloja an, worauf das Bezirksgericht Maloja am 27. Januar 2017 den Partei- en ein begründetes Urteil zustellte. I. Am 11. Februar 2016 reichte X._____ die schriftliche Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Darin stellte er folgende Anträge: "1. In Aufhebung des Strafurteils des Bezirksgerichtes Maloja vom 12. Ja- nuar 2016
- sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung frei- zusprechen.
- seien die Verfahrenskosten (Untersuchungskosten und Auslagen der Staatsanwaltschaft, Gerichtsgebühr der Vorinstanz) dem Staat aufzu- erlegen.
- sei dem Beschuldigten für dessen anwaltliche Vertretung vor der Vor- instanz eine angemessene Entschädigung zu Lasten des Staates zu- zusprechen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates für das zweitinstanzliche Verfahren." Die Berufungserklärung enthält neben den Anträgen eine ausführliche Begrün- dung. J. Mit Beschluss vom 23. März 2016 ordnete die I. Strafkammer des Kantons- gerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und X._____ wurde Frist bis zum 13. April 2016 zur schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt (Akten KG, D. 3). K. Die schriftliche Berufungsbegründung von X._____ datiert vom 23. März 2016 und ist praktisch identisch mit Ziffer III. der Berufungserklärung vom 11. Fe- bruar 2016. Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichteten mit Schreiben vom 4. April 2016 beziehungsweise 5. April 2016 auf eine Stellung- nahme.
Seite 5 — 18 Auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Proto- koll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfer- tigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgeset- zes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kan- tonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b) Gegen das am 12. Januar 2016 mündlich eröffnete Urteil des Bezirksge- richts Maloja meldete der Berufungskläger am 13. Januar 2016 und damit fristge- recht die Berufung an. Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils erfolgte am 27. Januar 2016. In der Folge reichte der Berufungskläger am 11. Februar 2016 und damit ebenfalls fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraus- setzungen gegeben sind, ist auf die Berufung somit einzutreten. 2. Bildete - wie dies vorliegend der Fall ist - ausschliesslich eine Über- tretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverlet- zung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 3a zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das
Seite 6 — 18 erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht ge- heilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist - wie sich nachstehend ergibt - eine Rückweisung nicht erforderlich. 3. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 StPO). Schrift- liche Berufungsverfahren sollen nach der Schweizerischen Strafprozessordnung die Ausnahme bilden (BGE 139 IV 290 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Art. 406 StPO zählt abschliessend auf, in welchen Fällen das Berufungsgericht die Beru- fung im schriftlichen Verfahren behandeln kann. Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das schriftliche Verfahren angeordnet werden, wenn ausschliesslich Rechts- fragen zu entscheiden sind (lit. a), wenn der Zivilpunkt angefochten ist (lit. b), wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens bean- tragt wird (lit. c) sowie wenn Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. d) oder Massnahmen im Sinne von Art. 66-73 StGB angefochten sind (lit. e). Mit dem Einverständnis der Parteien kann das schriftliche Verfahren zudem ange- ordnet werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist oder wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 StPO). Mit Beschluss vom 23. März 2015 ordnete die I. Strafkammer des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (vgl. act. D. 2), weil lediglich eine Übertretung Gegen- stand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete. Zudem wird mit der Berufung kein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt. Ohnehin hat die Beurteilung von Übertretungen in der Regel im schriftlichen Verfahren zu erfol- gen, da eine mündliche Verhandlung insbesondere auch aus dem Grund, dass weder neue Behauptungen noch Beweise vorgebracht werden können, entbehr- lich ist (Luzius Eugster, a.a.O., N 4 zu Art. 406 StPO). Im Übrigen hat die Vor- instanz bereits eine öffentliche Verhandlung mit Urteilsverkündung durchgeführt und der Berufungskläger hat gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens keine Einwände erhoben. 4. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO gilt im Strafverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach entscheidet das Gericht bei der Würdigung der Be- weismittel auch im Berufungsverfahren nach freier, aus dem gesamten Verfahren gewonnener persönlicher Überzeugung, das heisst gemäss dem in der Schweiz geltenden beschränkten Unmittelbarkeitsprinzip sowohl gestützt auf die in den Ak-
Seite 7 — 18 ten des Vorverfahrens enthaltenen Beweisergebnisse als auch auf das Ergebnis der Hauptverhandlung (Franz Riklin, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 10 StPO). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat trägt dabei grundsätzlich der Staat (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hans- jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Aufl., Zürich 2014, N 6 zu Art. 10 StPO) bzw. im vorliegenden Fall die Übertre- tungsstrafbehörde. An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Ver- langt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Be- weis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten un- günstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen. Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massge- bend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a sowie 124 IV 86 E. 2a je mit Hinweisen). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen be- stimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objek- tivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich da- bei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in aussch- liesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu un- tersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen wer- den und es hat ein Freispruch zu erfolgen. 5.a) Gemäss Art. 9 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Daraus, dass der erkennende Richter nur auf Antrag der Anklagebehörde tätig
Seite 8 — 18 werden darf, folgt, dass die Anklagebehörde mit der Anklageschrift den Verfah- rensgegenstand fixiert (Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift). Aus der Um- grenzungsfunktion der Anklageschrift ergibt sich, dass diese den Verfahrensge- genstand präzis festzulegen hat (BGE 126 I 21 E. 2.a). Es muss für das Gericht und für alle Verfahrensbeteiligten klar ersichtlich sein, durch welches nach Ort und Zeit näher bestimmte konkrete Verhalten die beschuldigte Person welchen Straf- tatbestand in welcher Form verwirklicht haben soll. Die Anklageschrift muss einen Sachverhalt umschreiben, unter den sich der angeklagte Straftatbestand subsu- mieren lässt. Sie muss nicht nur die Subsumtion aller objektiven Tatbestands- merkmale, sondern darüber hinaus auch die Subsumtion aller Merkmale des sub- jektiven Tatbestands ermöglichen, wobei hier die auf den Vorsatz und eventuell erforderliche weitere subjektive Tatbestandsmerkmale hindeutenden äusseren Umstände zu umschreiben sind (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob, Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 8 ff. zu Art. 9 StPO). Das erkennende Gericht ist in tatsächli- cher Hinsicht an den von der Anklagebehörde in der Anklageschrift umschriebe- nen Sachverhalt gebunden. In der rechtlichen Würdigung der angeklagten Tat ist das Gericht frei (BGE 126 I 21 E. 2.a). Fehlt es an einem im Strafbefehl hinreichend umschriebenen Lebenssachverhalt, so sind die Voraussetzungen für eine gerichtliche Überprüfung nicht gegeben und das Gericht hat die Anklage gegebenenfalls zur Ergänzung oder Berichtigung zurückzuweisen (Art. 329 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 140 IV 188 E. 1.6, 141 IV 39 E. 1.5). Ist der Mangel schwerwiegend, so kann sich der Strafbefehl als ungültig er- weisen (vgl. Art. 356 Abs. 2 StPO); in einem solchen Fall hebt ihn das Gericht nach Massgabe von Art. 356 Abs. 5 StPO auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.4; BGE 141 IV 39 E. 1.5; Be- schluss der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 9. Dezem- ber 2015, SK1 15 1, S.10). b) Vorliegend fehlen in der Anklageschrift vom 26. August 2015 (act. 51) ir- gendwelche Angaben hinsichtlich der von den beteiligten Fahrzeugen gefahrenen Geschwindigkeiten und den angeblich ungenügenden Abständen. Ebenso fehlen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand. Die Staatsanwaltschaft schliesst ein- zig und allein aufgrund des Unfalls darauf, dass der Abstand in offenbar schuld- hafter Weise nicht eingehalten wurde. Damit entspricht die Anklageschrift nicht den gesetzlichen Anforderungen und müsste zur Ergänzung und Berichtigung zurückgewiesen werden. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft macht aber
Seite 9 — 18 vorliegend keinen Sinn, weil die Tatumstände kaum noch mit der notwendigen Sicherheit abgeklärt werden können und weil - wie noch zu zeigen sein wird - die Staatsanwaltschaft Graubünden und die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht von klar falschen Voraussetzungen ausgegangen sind. 6. Die Vorinstanz hat X._____ der Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG für schuldig befunden. Be- gründet wurde der Schuldspruch im Wesentlichen damit, X._____ habe ausge- sagt, er habe versucht, nach rechts zu einem Schneehaufen auszuweichen, um das voranfahrende Fahrzeug nicht zu treffen. Dies sei ihm nicht gelungen, wes- halb es zu einer Kollision mit der vorderen linken Stossstange seines VWs und der hinteren rechten Seite des Audis gekommen sei. Der Umstand, dass eine schwere Kollision nur dadurch habe verhindert werden können, indem der Beschuldigte sein Fahrzeug in die Schneemauer am rechten Strassenrand gelenkt habe, sei - nach der Ansicht der Vorinstanz - zumindest als starkes Indiz dafür zu werten, dass X._____ zum voranfahrenden Audi keinen ausreichenden Abstand eingehal- ten habe. Ohne dieses Manöver wäre der Berufungskläger zweifellos nicht hinter dem voranfahrenden Audi zum Stillstand gekommen. Sodann habe der Beru- fungskläger behauptet, er hätte von weitem gesehen, wie der entgegenkommende Fiat Punto ins Schleudern geraten sei und mit dem voranfahrenden Audi kollidiert sei. Wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre, so hätte der Berufungskläger, nach den Ausführungen der Vorinstanz, die verunfallten Fahrzeuge linksseitig um- fahren können, zumal die Platz- und Sichtverhältnisse dies zugelassen hätten. Die Tatsache, dass der Berufungskläger stattdessen rechts in die Schneemauer ge- lenkt habe, lasse darauf schliessen, dass er von der vor ihm stattfindenden Fron- talkollision überrascht worden sei, was ebenfalls als Indiz zu werten sei, dass er keinen genügenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten habe. 7.a) X._____ wurde am 31. Dezember 2014 von der Polizei einvernommen (act. 6). Er führte aus, hundert Meter vor dem O.3_____ sei er auf der schneebedeck- ten Strasse durch eine unübersichtliche Kurve gefahren. Am Ende dieser Kurve habe er gesehen, dass ein entgegenkommender weisser Kleinwagen auf die Ge- genfahrbahn gerutscht sei und frontal mit dem vor ihm - X._____ - fahrenden schwarzen Personenwagen kollidiert sei. Als er den rutschenden Personenwagen bemerkt habe, habe er seine Fahrt verzögert, indem er die Fussbremse betätigt habe. Da er eine Vollbremsung eingeleitet habe und die Fahrbahn schneebedeckt gewesen sei, habe sein Fahrzeug angefangen zu rutschen. Sein Bremsweg sei dementsprechend länger geworden. Er habe sodann versucht, nach rechts zu ei- nem Schneehaufen auszuweichen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen. So sei er
Seite 10 — 18 mit der vorderen linken Stossstange seines Wagens gegen die hintere rechte Sei- te des deutschen Audis kollidiert. Zu Beginn des Bremsmanövers sei er mit rund 50 km/h im dritten Gang gefahren. Bei der Vollbremsung sei das ABS ausgelöst worden. b) A._____, der Fahrer des schwarzen Audis, wurde ebenfalls am 31. Dezem- ber 2014 zum Verkehrsunfall von der Polizei befragt (act. 7). Er berichtete, dass die Strasse schneebedeckt gewesen sei und er mit rund 50 - 60 km/h gefahren sei. Nach einer kurzen Geraden habe er gesehen, dass sich ein weisser Kleinwa- gen aus der Gegenrichtung in eindeutig zu schneller Fahrt genähert habe. Das Fahrzeug sei ins Schleudern geraten und sei auf sie zugefahren. Anfangs habe er noch nach links ausweichen wollen, da sei es jedoch bereits zur Frontalkollision zwischen ihm und dem entgegenkommenden weissen Kleinwagen gekommen. Im gleichen Moment sei der hinter ihm fahrende Lieferwagen auf das Heck seines Wagens aufgefahren. Es sei ihm bereits vor dem Zusammenstoss mit dem Liefer- wagen aufgefallen, dass dieser ihm zu stark aufgefahren sei. Er denke, dass die- ser den Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe, ansonsten dieser hätte brem- sen können. c) Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Graubünden am
30. April 2015 (act. 43) erklärte der Berufungskläger, er sei unmittelbar vor dem Unfall mit rund 50 km/h gefahren. Zu seinem Vorderwagen habe er einen grossen Abstand gehabt. Es sei schwierig, diesen Abstand in Metern anzugeben. Wenn er jeweils um eine Kurve gefahren sei, sei dieses Fahrzeug für einen Augenblick aus seinem Sichtbereich verschwunden. Er gehe davon aus, dass der Abstand rund 80 Meter betragen habe. Unmittelbar vor der Kollisionsstelle weise die Strasse von ihm aus eine Rechtsbiegung auf. Nachdem er diese Kurve gefahren sei, habe er beobachten können, wie ein entgegenkommendes weisses Fahrzeug ins Schleu- dern geraten sei und dabei auf ihre Fahrbahnhälfte geraten sei. In der Folge sei es zwischen diesem Fahrzeug und seinem Vorderwagen zu einer Frontalkollision gekommen. Dem Lenker des Audis sei es nicht mehr gelungen, vor dem Zusam- menstoss mit dem entgegenkommenden Wagen die Bremsen zu betätigen. Er habe - als er das schleudernde Fahrzeug wahrgenommen habe - eine Vollbrem- sung eingeleitet. Es sei ihm beinahe gelungen, eine Auffahrkollision zu verhindern. Er habe sein Fahrzeug auch nach rechts an den rechten Fahrbahnrand abgedreht, das heisst gegen die Schneemauer. Es sei ihm aber trotzdem nicht gelungen, hin- ter dem Audi zum Stillstand zu kommen. Vor dem Zusammenstoss hätten die Bremslichter beim Audi nicht aufgeleuchtet.
Seite 11 — 18 d) Am 16. Juni 2015 wurde A._____, der Fahrer des Audi A5, rechtshilfeweise von der Staatsanwaltschaft O.5_____ (Deutschland) einvernommen (act. 46). Zum Ablauf des Verkehrsunfalls befragt, führte dieser aus, er sei von O.2_____ kom- mend in Richtung O.6_____ gefahren. Er habe bei einer Hütte angehalten, um zu schauen, ob das Licht funktioniere. Ab diesem Zeitpunkt sei der Berufungskläger hinter ihm her gefahren. Dem Gefühl nach sei dieser zu dicht aufgefahren. Dies sei zunächst seiner Frau aufgefallen. Als er von seiner Frau auf diesen Umstand aufmerksam gemacht worden sei, habe er in den Rückspiegel geschaut und be- merkt, dass der Berufungskläger hinter ihm gefahren sei. Wie gross der Abstand gewesen sei, könne er nicht sagen, zumal er wegen der Witterungsverhältnisse sofort wieder nach vorne geschaut habe. Der Transporter sei dichter als normal aufgefahren, weshalb er sich unwohl gefühlt habe. Seine Geschwindigkeit habe rund 50 km/h betragen. Nach einer leichten Kurve sei eine Gerade gefolgt. Da sei ihm ein anderes Fahrzeug entgegengekommen. Zunächst habe er nichts Beson- deres dabei gedacht. Er sei der Meinung gewesen, dieses Fahrzeug werde wieder auf seine Spur wechseln. Diesen Gedanken habe er nicht einmal zu Ende geführt, da sei dieses weisse Fahrzeug bereits quer entgegengekommen. Rechts hätten sich Schneeverwehungen befunden und ein Ausweichen nach links sei nicht mög- lich gewesen. Er habe eine Vollbremsung eingeleitet. Trotzdem sei es zu einem Frontal-Zusammenstoss gekommen. Er und seine Frau hätten einen Schlag wahrgenommen. Das heisst, sie hätten nicht bemerkt, dass der Berufungskläger hinter ihm mit einer grösseren Zeitverzögerung aufgefahren sei. Der Berufungs- kläger habe auf keinen Fall einen Sicherheitsabstand von 80 m eingehalten. Bei 80 m hätte er sich nicht bedroht gefühlt. Es seien eher 25 m gewesen - mehr aber mit Sicherheit nicht (act. 47). 8. Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausrei- chender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Art. 12 Abs. 1 VRV konkretisiert den ausrei- chenden Abstand dahingehend, dass der Fahrzeugführer auch bei überraschen- dem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs (also auch bei einer Notbremsung) rechtzeitig halten können muss. Zudem gibt es zwei Faustregeln für den unter Personenwagen auf trockener Fahrbahn einzuhaltenden Minimalabstand. Die bekannteste Regel ist "halber Ta- cho". Sie besagt, dass der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug mindestens halb so viele Meter betragen muss, wie die gefahrene Geschwindigkeit in Kilome- tern. Die zweite Regel ist "2 Sekunden Abstandregel", wonach der Abstand zum
Seite 12 — 18 Vorausfahrenden mindestens so gross sein soll, wie die Strecke, welche während zwei Sekunden zurückgelegt wird. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist der Abstand ausreichend, "wenn er auch bei überraschendem - nur verkehrsbedingt erlaubtem - Bremsen des voranfahren- den Fahrzeugs noch rechtzeitig zu halten gestattet … vorbehalten bleibt allerdings der Fall plötzlichen Anhaltens infolge höherer Gewalt [(z.B. Sturz eines Baumes oder eines Felsbrockens auf die Strasse, BGE 91 IV 15 ff.") vgl. Hans Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl., Zürich 2014, N 21 zu Art. 34 SVG]. "Allein aus der Tatsache, dass ein Fahrzeuglenker nicht rechtzeitig vor ei- nem Hindernis anhalten kann, darf nicht gefolgert werden, seine Geschwindigkeit sei übersetzt gewesen. Das würde dem Vertrauensprinzip gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG widersprechen" (Hans Giger, a.a.O., N 18 zu Art. 32 SVG). Angemessen ist eine Geschwindigkeit - und damit auch ein entsprechender Abstand - wenn inner- halb der als frei erkannten Strecke auch bei einem brüsken Bremsen des voran- fahrenden Wagens abgebremst und auch angehalten werden kann, oder kein Grund ersichtlich ist, der darauf schliessen lassen könnte, dass der vorangegan- gene Wagen durch ein aufgrund der Unübersichtlichkeit der Verkehrsverhältnisse mögliches Hindernis stärker abgebremst würde, als dies eine effiziente Vollbrem- sung erlaubt. "Ein Fahrzeugführer hat beispielsweise nicht damit zu rechnen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug schleudert und seine eigene Fahrbahn blo- ckiert" (Hans Giger, a.a.O., N 18 zu Art. 32 SVG) und dies gilt auch hinsichtlich des voranfahrenden Fahrzeugs. Dazu ein Zitat aus der Zeitschrift für aktuelle juris- tische Praxis (AJP/PJA 8/99: Dähler/Peter/Schaffhauser, Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren, S. 947, E. 2.2): "Der Hintanfahrende braucht allerdings nicht damit zu rechnen, dass dem Voranfahrenden nicht der volle Bremsweg zur Verfügung steht. Dies lässt sich aus dem Vertrauensgrundsatz (SVG 26 I) ableiten. Lediglich wenn gemäss SVG 26 II Anzeichen dafür bestehen, dass sich der Voranfahrende nicht richtig verhält - wenn er z.B. im Kolonnenverkehr, für den Hintanfah- renden ersichtlich, seinerseits einen zu geringen Abstand zum voranfah- renden Fahrzeug einhält - hat er entsprechende weitergehende Dispositio- nen zu treffen. Demnach hat der Hintanfahrende grundsätzlich den Ab- stand so zu wählen, dass bei einer Notbremsung des Voranfahrenden hin- ter diesem gehalten werden kann, unter der Voraussetzung, dass dem Vor- ausfahrenden ein voller Bremsweg zur Verfügung stand." 9.a) Auf den vorliegenden Fall bezogen heisst dies, dass X._____ - entgegen dem vorinstanzlichen Schuldspruch und der Einschätzung der Staatsanwaltschaft
Seite 13 — 18 Graubünden - keine Verletzung der Abstandsvorschriften vorgeworfen werden kann. Mit dem für alle Beteiligten überraschenden Entgegenkommen von B._____ auf der Gegenfahrbahn musste er ebenso wenig wie A._____ rechnen. Wie gross der Abstand zwischen dem Berufungskläger und A._____ war, ist nicht bekannt. In der Anklageschrift fehlen jegliche Angaben zum Abstand der beiden Fahrzeuge. A._____ hat anlässlich der rechthilfeweisen Einvernahme am 16. Juni 2015 ge- meint, es seien höchstens 25 Meter gewesen (vgl. act. 47). Bei einer Geschwin- digkeit von 50 km/h wäre dies ausreichend gewesen (½ Tacho). Die Angaben von A._____ sind jedoch ungenau. Sie stützen sich auf die Aussagen seiner Frau und zusätzlich auf das Bild im Rückspiegel, welches keine genauen Angaben hinsicht- lich der Distanzen zulässt. b) Sowohl der Berufungskläger als auch A._____ gaben zu Protokoll, dass die Kollision am Anfang der geraden, rund 100 Meter langen Strecke stattgefunden habe. A._____ führte in diesem Zusammenhang aus (act. 47), er habe gedacht, dass B._____ wieder auf seine eigene Bahn zurückkomme. Ein Ausweichen sei nicht möglich gewesen. Er habe nicht direkt eine Vollbremsung eingeleitet. Den Aufprall von X._____ habe er nicht bewusst wahrgenommen. In der ersten Einver- nahme vom 31. Dezember 2014 von der Kantonspolizei Graubünden hatte A._____ hingegen kein Bremsen seinerseits erwähnt, er habe nur noch auswei- chen wollen. c) Dem Kollisionsbild kann entnommen werden, dass die Frontalkollision, wel- che zu einem Totalschaden führte, unvergleichlich viel härter ausgefallen ist, als die Auffahrkollision, die nur geringfügige Schäden anrichtete (act. 3). Dies selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein Teil der Kollisionsenergie durch die Schneemauer aufgefangen worden sein dürfte. Damit besteht die hohe Wahr- scheinlichkeit, dass der Bremsweg von A._____ durch die Kollision ganz erheblich verkürzt wurde, und dass dies letztlich die Ursache für den anschliessenden Auf- fahrunfall setzte. Für eine andere, plausiblere Variante fehlen die Fakten: Weder ist bekannt, wie gross der effektive Abstand war, noch sind die Verzögerungswerte der beiden Fahrzeuge auf der schneebedeckten Fahrbahn bekannt. Zwar ist zu berücksichtigen, dass auf der schneebedeckten Strasse beide Fahrzeuge einen etwas längeren Bremsweg hatten, dies hätte indessen, weil sich dieser Faktor bei beiden ausgewirkt hätte, die Kollision nicht bewirkt. Verlangsamend hat sich - wie- der für beide Fahrzeuge - die leichte Steigung ausgewirkt. Letztlich ist indessen die Frontalkollision mit B._____ dafür verantwortlich, dass der Wagen von A._____ extrem brüsk abgebremst wurde und dass sich der Bremsweg für den Berufungskläger ganz wesentlich verkürzte. Wie bereits ausgeführt, hat der Hint-
Seite 14 — 18 anfahrende grundsätzlich den Abstand so zu wählen, dass bei einer Notbremsung des Voranfahrenden hinter diesem gehalten werden kann, unter der Vorausset- zung, dass dem Vorausfahrenden ein voller Bremsweg zu Verfügung stand (vgl. E. 6). Da A._____ durch die Frontalkollision mit B._____ nicht der volle Bremsweg zur Verfügung stand, kann dem Berufungskläger nicht zum Vorwurf gemacht wer- den, dass er hinter A._____ nicht mehr zum Stillstand kam. Demnach kann ihm keine Verletzung der Abstandsvorschriften vorgeworfen werden. d) Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang die Argumentation der Vor- instanz, wonach sie aus dem Umstand, dass das rechte vordere Drittel des Wa- gens des Berufungsklägers in der Schneemauer am rechten Strassenrand steck- te, während nur die vordere linke Ecke mit dem Fahrzeug von A._____ kollidierte, schliesst, dass "eine schwere Kollision nur dadurch verhindert werden konnte, weil der Berufungskläger sein Fahrzeug in die Schneemauer am rechten Strassenrand gelenkt hatte." Diese Aussage ist in zweifacher Hinsicht willkürlich: Zum einen kann (a) nicht eruiert werden, welche Energie durch die Schneemauer aufgenom- men wurde, weshalb diese Argumentation auch nicht zu Lasten des Berufungs- klägers verwendet werden kann. Der Umstand, dass auf der linken Seite eben doch eine Kollision stattfand, lässt im Gegenteil vermuten, dass in etwa die gleiche Aufprallenergie im Schnee wie in der Fahrzeugkollision absorbiert wurde, was nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung des Geschehens führt. Zum ande- ren lässt die Vorinstanz (b) bei dieser Argumentation völlig ausser Acht, dass der Bremsweg von A._____ durch den - nach dem Vertrauensprinzip nicht als voraus- sehbar einzuschätzenden - frontalen Aufprall von B._____ stark verkürzt wurde. Das Ausserachtlassen dieses wesentlichen Umstandes macht die Sachverhalts- feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO. e) Ein weiteres Argument der Vorinstanz ist ebenfalls nicht stichhaltig. So führt sie auf S. 11 unten an, der Umstand, dass der Berufungskläger überrascht worden sei, deute darauf hin, dass er einen zu kurzen Abstand eingehalten habe. Die Vor- instanz verkennt in diesem Zusammenhang, dass zwischen dem Abstand als sol- chem und der Tatsache, dass X._____ (wie auch A._____) von einem auf ihrer Fahrbahn entgegenkommenden Fahrzeug überrascht wurde, kein sachlicher oder logischer Zusammenhang besteht. Und die Tatsache allein, dass eine Kollision stattgefunden hat, stellt eben gerade im vorliegenden Fall des Auffahrens auf ein in eine unvorhergesehene Frontalkollision verwickeltes Fahrzeug für sich allein kein schuldhaft kausales Verhalten dar. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz ist willkürlich.
Seite 15 — 18 f) Nach dem Gesagten ist der Beweis eines ungenügenden Abstandes zu Lasten des Berufungsklägers offensichtlich nicht erbracht, weshalb die Berufung gutzuheissen und das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 12. Januar 2016 auf- zuheben ist. X._____ ist vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV in Verbindung mir Art. 90 Abs. 1 SVG freizusprechen. 10. Der Berufungskläger beantragt, es seien die Verfahrenskosten (Untersu- chungskosten und Auslagen der Staatsanwaltschaft sowie die Gerichtsgebühr der Vorinstanz dem Staat aufzuerlegen. a) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so hat sie gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden. Vorliegend wird der Berufungskläger vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV in Verbindung mir Art. 90 Abs. 1 SVG freigesprochen, mithin seine Berufung vollumfänglich gut- geheissen. Aus diesem Grund sind sowohl die Untersuchungsgebühren und die Auslagen der Staatsanwaltschaft in der Höhe von Fr. 1'195.70 als auch die Ge- richtsgebühr des Bezirksgerichts Maloja in der Höhe von Fr. 3'000.00 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen, wobei die Gerichtsgebühr aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Maloja zu bezahlen ist. b) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger von X._____ macht mit Honorarnote vom 12. Januar 2016 einen entschädigungspflichtigen Aufwand von 25 Stunden à Fr. 220.00 für das vorin- stanzliche Verfahren geltend, welcher als angemessen erachtet wird. Somit resul- tiert ein Honorar von total Fr. 6'361.20 (inkl. Barauslagen von Fr. 390.00 und 8 % MwSt.; vgl. Akten KG, D.1). 11. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beru- fungskläger vermochte mit seiner Berufung vollumfänglich durchzudringen. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf Fr. 3'000.00 festgelegt wer- den (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]), dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Der vollumfänglich obsie- gende Berufungskläger hat ebenfalls Anspruch auf eine Parteientschädigung für
Seite 16 — 18 seine Aufwendungen im Berufungsverfahren (vgl. Art. 436 Abs. 2 StPO). Der mit Honorarnote vom 8. April 2016 für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von 8.50 Stunden und Fr. 2'093.05 (vgl. act. D.7) erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des in diesem Zusammenhang angefallenen Aufwands als angemessen, wobei anzumerken bleibt, dass Rechts- anwalt lic. iur. Thomas Hubatka lediglich einen Stundenansatz von Fr. 220.00 in Rechnung stellt. Entsprechend beläuft sich die zugunsten des Berufungsklägers auszusprechende Parteientschädigung auf Fr. 2'093.05 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 155.05).
Seite 17 — 18 III.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Dafür wird X._____ mit einer Busse von CHF 200.00 bestraft, ersatz- weise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
E. 3 Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
- Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft CHF 1'025.00
- Auslagen der Staatsanwaltschaft CHF 170.70
Seite 4 — 18
- Gerichtsgebühr CHF 3'000.00 Total CHF 4'195.70 gehen zu Lasten von X._____. Er schuldet somit dem Bezirksgericht Maloja, einschliesslich der Busse von CHF 200.00, insgesamt CHF 4'395.70.
E. 4 (Rechtsmittelbelehrung)
E. 5 (Mitteilung)" H. Dagegen meldete X._____ am 13. Januar 2016 Berufung beim Bezirksge- richt Maloja an, worauf das Bezirksgericht Maloja am 27. Januar 2017 den Partei- en ein begründetes Urteil zustellte. I. Am 11. Februar 2016 reichte X._____ die schriftliche Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Darin stellte er folgende Anträge: "1. In Aufhebung des Strafurteils des Bezirksgerichtes Maloja vom 12. Ja- nuar 2016
- sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung frei- zusprechen.
- seien die Verfahrenskosten (Untersuchungskosten und Auslagen der Staatsanwaltschaft, Gerichtsgebühr der Vorinstanz) dem Staat aufzu- erlegen.
- sei dem Beschuldigten für dessen anwaltliche Vertretung vor der Vor- instanz eine angemessene Entschädigung zu Lasten des Staates zu- zusprechen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates für das zweitinstanzliche Verfahren." Die Berufungserklärung enthält neben den Anträgen eine ausführliche Begrün- dung. J. Mit Beschluss vom 23. März 2016 ordnete die I. Strafkammer des Kantons- gerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und X._____ wurde Frist bis zum 13. April 2016 zur schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt (Akten KG, D. 3). K. Die schriftliche Berufungsbegründung von X._____ datiert vom 23. März 2016 und ist praktisch identisch mit Ziffer III. der Berufungserklärung vom 11. Fe- bruar 2016. Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichteten mit Schreiben vom 4. April 2016 beziehungsweise 5. April 2016 auf eine Stellung- nahme.
Seite 5 — 18 Auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Proto- koll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfer- tigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgeset- zes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kan- tonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b) Gegen das am 12. Januar 2016 mündlich eröffnete Urteil des Bezirksge- richts Maloja meldete der Berufungskläger am 13. Januar 2016 und damit fristge- recht die Berufung an. Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils erfolgte am 27. Januar 2016. In der Folge reichte der Berufungskläger am 11. Februar 2016 und damit ebenfalls fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraus- setzungen gegeben sind, ist auf die Berufung somit einzutreten. 2. Bildete - wie dies vorliegend der Fall ist - ausschliesslich eine Über- tretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverlet- zung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 3a zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das
Seite 6 — 18 erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht ge- heilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist - wie sich nachstehend ergibt - eine Rückweisung nicht erforderlich. 3. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 StPO). Schrift- liche Berufungsverfahren sollen nach der Schweizerischen Strafprozessordnung die Ausnahme bilden (BGE 139 IV 290 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Art. 406 StPO zählt abschliessend auf, in welchen Fällen das Berufungsgericht die Beru- fung im schriftlichen Verfahren behandeln kann. Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das schriftliche Verfahren angeordnet werden, wenn ausschliesslich Rechts- fragen zu entscheiden sind (lit. a), wenn der Zivilpunkt angefochten ist (lit. b), wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens bean- tragt wird (lit. c) sowie wenn Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. d) oder Massnahmen im Sinne von Art. 66-73 StGB angefochten sind (lit. e). Mit dem Einverständnis der Parteien kann das schriftliche Verfahren zudem ange- ordnet werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist oder wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 StPO). Mit Beschluss vom 23. März 2015 ordnete die I. Strafkammer des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (vgl. act. D. 2), weil lediglich eine Übertretung Gegen- stand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete. Zudem wird mit der Berufung kein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt. Ohnehin hat die Beurteilung von Übertretungen in der Regel im schriftlichen Verfahren zu erfol- gen, da eine mündliche Verhandlung insbesondere auch aus dem Grund, dass weder neue Behauptungen noch Beweise vorgebracht werden können, entbehr- lich ist (Luzius Eugster, a.a.O., N 4 zu Art. 406 StPO). Im Übrigen hat die Vor- instanz bereits eine öffentliche Verhandlung mit Urteilsverkündung durchgeführt und der Berufungskläger hat gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens keine Einwände erhoben. 4. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO gilt im Strafverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach entscheidet das Gericht bei der Würdigung der Be- weismittel auch im Berufungsverfahren nach freier, aus dem gesamten Verfahren gewonnener persönlicher Überzeugung, das heisst gemäss dem in der Schweiz geltenden beschränkten Unmittelbarkeitsprinzip sowohl gestützt auf die in den Ak-
Seite 7 — 18 ten des Vorverfahrens enthaltenen Beweisergebnisse als auch auf das Ergebnis der Hauptverhandlung (Franz Riklin, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 10 StPO). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat trägt dabei grundsätzlich der Staat (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hans- jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Aufl., Zürich 2014, N 6 zu Art. 10 StPO) bzw. im vorliegenden Fall die Übertre- tungsstrafbehörde. An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Ver- langt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Be- weis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten un- günstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen. Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massge- bend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a sowie 124 IV 86 E. 2a je mit Hinweisen). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen be- stimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objek- tivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich da- bei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in aussch- liesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu un- tersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen wer- den und es hat ein Freispruch zu erfolgen. 5.a) Gemäss Art. 9 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Daraus, dass der erkennende Richter nur auf Antrag der Anklagebehörde tätig
Seite 8 — 18 werden darf, folgt, dass die Anklagebehörde mit der Anklageschrift den Verfah- rensgegenstand fixiert (Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift). Aus der Um- grenzungsfunktion der Anklageschrift ergibt sich, dass diese den Verfahrensge- genstand präzis festzulegen hat (BGE 126 I 21 E. 2.a). Es muss für das Gericht und für alle Verfahrensbeteiligten klar ersichtlich sein, durch welches nach Ort und Zeit näher bestimmte konkrete Verhalten die beschuldigte Person welchen Straf- tatbestand in welcher Form verwirklicht haben soll. Die Anklageschrift muss einen Sachverhalt umschreiben, unter den sich der angeklagte Straftatbestand subsu- mieren lässt. Sie muss nicht nur die Subsumtion aller objektiven Tatbestands- merkmale, sondern darüber hinaus auch die Subsumtion aller Merkmale des sub- jektiven Tatbestands ermöglichen, wobei hier die auf den Vorsatz und eventuell erforderliche weitere subjektive Tatbestandsmerkmale hindeutenden äusseren Umstände zu umschreiben sind (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob, Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 8 ff. zu Art. 9 StPO). Das erkennende Gericht ist in tatsächli- cher Hinsicht an den von der Anklagebehörde in der Anklageschrift umschriebe- nen Sachverhalt gebunden. In der rechtlichen Würdigung der angeklagten Tat ist das Gericht frei (BGE 126 I 21 E. 2.a). Fehlt es an einem im Strafbefehl hinreichend umschriebenen Lebenssachverhalt, so sind die Voraussetzungen für eine gerichtliche Überprüfung nicht gegeben und das Gericht hat die Anklage gegebenenfalls zur Ergänzung oder Berichtigung zurückzuweisen (Art. 329 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 140 IV 188 E. 1.6, 141 IV 39 E. 1.5). Ist der Mangel schwerwiegend, so kann sich der Strafbefehl als ungültig er- weisen (vgl. Art. 356 Abs. 2 StPO); in einem solchen Fall hebt ihn das Gericht nach Massgabe von Art. 356 Abs. 5 StPO auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.4; BGE 141 IV 39 E. 1.5; Be- schluss der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 9. Dezem- ber 2015, SK1 15 1, S.10). b) Vorliegend fehlen in der Anklageschrift vom 26. August 2015 (act. 51) ir- gendwelche Angaben hinsichtlich der von den beteiligten Fahrzeugen gefahrenen Geschwindigkeiten und den angeblich ungenügenden Abständen. Ebenso fehlen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand. Die Staatsanwaltschaft schliesst ein- zig und allein aufgrund des Unfalls darauf, dass der Abstand in offenbar schuld- hafter Weise nicht eingehalten wurde. Damit entspricht die Anklageschrift nicht den gesetzlichen Anforderungen und müsste zur Ergänzung und Berichtigung zurückgewiesen werden. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft macht aber
Seite 9 — 18 vorliegend keinen Sinn, weil die Tatumstände kaum noch mit der notwendigen Sicherheit abgeklärt werden können und weil - wie noch zu zeigen sein wird - die Staatsanwaltschaft Graubünden und die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht von klar falschen Voraussetzungen ausgegangen sind.
E. 6 Die Vorinstanz hat X._____ der Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG für schuldig befunden. Be- gründet wurde der Schuldspruch im Wesentlichen damit, X._____ habe ausge- sagt, er habe versucht, nach rechts zu einem Schneehaufen auszuweichen, um das voranfahrende Fahrzeug nicht zu treffen. Dies sei ihm nicht gelungen, wes- halb es zu einer Kollision mit der vorderen linken Stossstange seines VWs und der hinteren rechten Seite des Audis gekommen sei. Der Umstand, dass eine schwere Kollision nur dadurch habe verhindert werden können, indem der Beschuldigte sein Fahrzeug in die Schneemauer am rechten Strassenrand gelenkt habe, sei - nach der Ansicht der Vorinstanz - zumindest als starkes Indiz dafür zu werten, dass X._____ zum voranfahrenden Audi keinen ausreichenden Abstand eingehal- ten habe. Ohne dieses Manöver wäre der Berufungskläger zweifellos nicht hinter dem voranfahrenden Audi zum Stillstand gekommen. Sodann habe der Beru- fungskläger behauptet, er hätte von weitem gesehen, wie der entgegenkommende Fiat Punto ins Schleudern geraten sei und mit dem voranfahrenden Audi kollidiert sei. Wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre, so hätte der Berufungskläger, nach den Ausführungen der Vorinstanz, die verunfallten Fahrzeuge linksseitig um- fahren können, zumal die Platz- und Sichtverhältnisse dies zugelassen hätten. Die Tatsache, dass der Berufungskläger stattdessen rechts in die Schneemauer ge- lenkt habe, lasse darauf schliessen, dass er von der vor ihm stattfindenden Fron- talkollision überrascht worden sei, was ebenfalls als Indiz zu werten sei, dass er keinen genügenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten habe. 7.a) X._____ wurde am 31. Dezember 2014 von der Polizei einvernommen (act. 6). Er führte aus, hundert Meter vor dem O.3_____ sei er auf der schneebedeck- ten Strasse durch eine unübersichtliche Kurve gefahren. Am Ende dieser Kurve habe er gesehen, dass ein entgegenkommender weisser Kleinwagen auf die Ge- genfahrbahn gerutscht sei und frontal mit dem vor ihm - X._____ - fahrenden schwarzen Personenwagen kollidiert sei. Als er den rutschenden Personenwagen bemerkt habe, habe er seine Fahrt verzögert, indem er die Fussbremse betätigt habe. Da er eine Vollbremsung eingeleitet habe und die Fahrbahn schneebedeckt gewesen sei, habe sein Fahrzeug angefangen zu rutschen. Sein Bremsweg sei dementsprechend länger geworden. Er habe sodann versucht, nach rechts zu ei- nem Schneehaufen auszuweichen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen. So sei er
Seite 10 — 18 mit der vorderen linken Stossstange seines Wagens gegen die hintere rechte Sei- te des deutschen Audis kollidiert. Zu Beginn des Bremsmanövers sei er mit rund 50 km/h im dritten Gang gefahren. Bei der Vollbremsung sei das ABS ausgelöst worden. b) A._____, der Fahrer des schwarzen Audis, wurde ebenfalls am 31. Dezem- ber 2014 zum Verkehrsunfall von der Polizei befragt (act. 7). Er berichtete, dass die Strasse schneebedeckt gewesen sei und er mit rund 50 - 60 km/h gefahren sei. Nach einer kurzen Geraden habe er gesehen, dass sich ein weisser Kleinwa- gen aus der Gegenrichtung in eindeutig zu schneller Fahrt genähert habe. Das Fahrzeug sei ins Schleudern geraten und sei auf sie zugefahren. Anfangs habe er noch nach links ausweichen wollen, da sei es jedoch bereits zur Frontalkollision zwischen ihm und dem entgegenkommenden weissen Kleinwagen gekommen. Im gleichen Moment sei der hinter ihm fahrende Lieferwagen auf das Heck seines Wagens aufgefahren. Es sei ihm bereits vor dem Zusammenstoss mit dem Liefer- wagen aufgefallen, dass dieser ihm zu stark aufgefahren sei. Er denke, dass die- ser den Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe, ansonsten dieser hätte brem- sen können. c) Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Graubünden am
30. April 2015 (act. 43) erklärte der Berufungskläger, er sei unmittelbar vor dem Unfall mit rund 50 km/h gefahren. Zu seinem Vorderwagen habe er einen grossen Abstand gehabt. Es sei schwierig, diesen Abstand in Metern anzugeben. Wenn er jeweils um eine Kurve gefahren sei, sei dieses Fahrzeug für einen Augenblick aus seinem Sichtbereich verschwunden. Er gehe davon aus, dass der Abstand rund 80 Meter betragen habe. Unmittelbar vor der Kollisionsstelle weise die Strasse von ihm aus eine Rechtsbiegung auf. Nachdem er diese Kurve gefahren sei, habe er beobachten können, wie ein entgegenkommendes weisses Fahrzeug ins Schleu- dern geraten sei und dabei auf ihre Fahrbahnhälfte geraten sei. In der Folge sei es zwischen diesem Fahrzeug und seinem Vorderwagen zu einer Frontalkollision gekommen. Dem Lenker des Audis sei es nicht mehr gelungen, vor dem Zusam- menstoss mit dem entgegenkommenden Wagen die Bremsen zu betätigen. Er habe - als er das schleudernde Fahrzeug wahrgenommen habe - eine Vollbrem- sung eingeleitet. Es sei ihm beinahe gelungen, eine Auffahrkollision zu verhindern. Er habe sein Fahrzeug auch nach rechts an den rechten Fahrbahnrand abgedreht, das heisst gegen die Schneemauer. Es sei ihm aber trotzdem nicht gelungen, hin- ter dem Audi zum Stillstand zu kommen. Vor dem Zusammenstoss hätten die Bremslichter beim Audi nicht aufgeleuchtet.
Seite 11 — 18 d) Am 16. Juni 2015 wurde A._____, der Fahrer des Audi A5, rechtshilfeweise von der Staatsanwaltschaft O.5_____ (Deutschland) einvernommen (act. 46). Zum Ablauf des Verkehrsunfalls befragt, führte dieser aus, er sei von O.2_____ kom- mend in Richtung O.6_____ gefahren. Er habe bei einer Hütte angehalten, um zu schauen, ob das Licht funktioniere. Ab diesem Zeitpunkt sei der Berufungskläger hinter ihm her gefahren. Dem Gefühl nach sei dieser zu dicht aufgefahren. Dies sei zunächst seiner Frau aufgefallen. Als er von seiner Frau auf diesen Umstand aufmerksam gemacht worden sei, habe er in den Rückspiegel geschaut und be- merkt, dass der Berufungskläger hinter ihm gefahren sei. Wie gross der Abstand gewesen sei, könne er nicht sagen, zumal er wegen der Witterungsverhältnisse sofort wieder nach vorne geschaut habe. Der Transporter sei dichter als normal aufgefahren, weshalb er sich unwohl gefühlt habe. Seine Geschwindigkeit habe rund 50 km/h betragen. Nach einer leichten Kurve sei eine Gerade gefolgt. Da sei ihm ein anderes Fahrzeug entgegengekommen. Zunächst habe er nichts Beson- deres dabei gedacht. Er sei der Meinung gewesen, dieses Fahrzeug werde wieder auf seine Spur wechseln. Diesen Gedanken habe er nicht einmal zu Ende geführt, da sei dieses weisse Fahrzeug bereits quer entgegengekommen. Rechts hätten sich Schneeverwehungen befunden und ein Ausweichen nach links sei nicht mög- lich gewesen. Er habe eine Vollbremsung eingeleitet. Trotzdem sei es zu einem Frontal-Zusammenstoss gekommen. Er und seine Frau hätten einen Schlag wahrgenommen. Das heisst, sie hätten nicht bemerkt, dass der Berufungskläger hinter ihm mit einer grösseren Zeitverzögerung aufgefahren sei. Der Berufungs- kläger habe auf keinen Fall einen Sicherheitsabstand von 80 m eingehalten. Bei 80 m hätte er sich nicht bedroht gefühlt. Es seien eher 25 m gewesen - mehr aber mit Sicherheit nicht (act. 47).
E. 8 Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausrei- chender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Art. 12 Abs. 1 VRV konkretisiert den ausrei- chenden Abstand dahingehend, dass der Fahrzeugführer auch bei überraschen- dem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs (also auch bei einer Notbremsung) rechtzeitig halten können muss. Zudem gibt es zwei Faustregeln für den unter Personenwagen auf trockener Fahrbahn einzuhaltenden Minimalabstand. Die bekannteste Regel ist "halber Ta- cho". Sie besagt, dass der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug mindestens halb so viele Meter betragen muss, wie die gefahrene Geschwindigkeit in Kilome- tern. Die zweite Regel ist "2 Sekunden Abstandregel", wonach der Abstand zum
Seite 12 — 18 Vorausfahrenden mindestens so gross sein soll, wie die Strecke, welche während zwei Sekunden zurückgelegt wird. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist der Abstand ausreichend, "wenn er auch bei überraschendem - nur verkehrsbedingt erlaubtem - Bremsen des voranfahren- den Fahrzeugs noch rechtzeitig zu halten gestattet … vorbehalten bleibt allerdings der Fall plötzlichen Anhaltens infolge höherer Gewalt [(z.B. Sturz eines Baumes oder eines Felsbrockens auf die Strasse, BGE 91 IV 15 ff.") vgl. Hans Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl., Zürich 2014, N 21 zu Art. 34 SVG]. "Allein aus der Tatsache, dass ein Fahrzeuglenker nicht rechtzeitig vor ei- nem Hindernis anhalten kann, darf nicht gefolgert werden, seine Geschwindigkeit sei übersetzt gewesen. Das würde dem Vertrauensprinzip gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG widersprechen" (Hans Giger, a.a.O., N 18 zu Art. 32 SVG). Angemessen ist eine Geschwindigkeit - und damit auch ein entsprechender Abstand - wenn inner- halb der als frei erkannten Strecke auch bei einem brüsken Bremsen des voran- fahrenden Wagens abgebremst und auch angehalten werden kann, oder kein Grund ersichtlich ist, der darauf schliessen lassen könnte, dass der vorangegan- gene Wagen durch ein aufgrund der Unübersichtlichkeit der Verkehrsverhältnisse mögliches Hindernis stärker abgebremst würde, als dies eine effiziente Vollbrem- sung erlaubt. "Ein Fahrzeugführer hat beispielsweise nicht damit zu rechnen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug schleudert und seine eigene Fahrbahn blo- ckiert" (Hans Giger, a.a.O., N 18 zu Art. 32 SVG) und dies gilt auch hinsichtlich des voranfahrenden Fahrzeugs. Dazu ein Zitat aus der Zeitschrift für aktuelle juris- tische Praxis (AJP/PJA 8/99: Dähler/Peter/Schaffhauser, Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren, S. 947, E. 2.2): "Der Hintanfahrende braucht allerdings nicht damit zu rechnen, dass dem Voranfahrenden nicht der volle Bremsweg zur Verfügung steht. Dies lässt sich aus dem Vertrauensgrundsatz (SVG 26 I) ableiten. Lediglich wenn gemäss SVG 26 II Anzeichen dafür bestehen, dass sich der Voranfahrende nicht richtig verhält - wenn er z.B. im Kolonnenverkehr, für den Hintanfah- renden ersichtlich, seinerseits einen zu geringen Abstand zum voranfah- renden Fahrzeug einhält - hat er entsprechende weitergehende Dispositio- nen zu treffen. Demnach hat der Hintanfahrende grundsätzlich den Ab- stand so zu wählen, dass bei einer Notbremsung des Voranfahrenden hin- ter diesem gehalten werden kann, unter der Voraussetzung, dass dem Vor- ausfahrenden ein voller Bremsweg zur Verfügung stand." 9.a) Auf den vorliegenden Fall bezogen heisst dies, dass X._____ - entgegen dem vorinstanzlichen Schuldspruch und der Einschätzung der Staatsanwaltschaft
Seite 13 — 18 Graubünden - keine Verletzung der Abstandsvorschriften vorgeworfen werden kann. Mit dem für alle Beteiligten überraschenden Entgegenkommen von B._____ auf der Gegenfahrbahn musste er ebenso wenig wie A._____ rechnen. Wie gross der Abstand zwischen dem Berufungskläger und A._____ war, ist nicht bekannt. In der Anklageschrift fehlen jegliche Angaben zum Abstand der beiden Fahrzeuge. A._____ hat anlässlich der rechthilfeweisen Einvernahme am 16. Juni 2015 ge- meint, es seien höchstens 25 Meter gewesen (vgl. act. 47). Bei einer Geschwin- digkeit von 50 km/h wäre dies ausreichend gewesen (½ Tacho). Die Angaben von A._____ sind jedoch ungenau. Sie stützen sich auf die Aussagen seiner Frau und zusätzlich auf das Bild im Rückspiegel, welches keine genauen Angaben hinsicht- lich der Distanzen zulässt. b) Sowohl der Berufungskläger als auch A._____ gaben zu Protokoll, dass die Kollision am Anfang der geraden, rund 100 Meter langen Strecke stattgefunden habe. A._____ führte in diesem Zusammenhang aus (act. 47), er habe gedacht, dass B._____ wieder auf seine eigene Bahn zurückkomme. Ein Ausweichen sei nicht möglich gewesen. Er habe nicht direkt eine Vollbremsung eingeleitet. Den Aufprall von X._____ habe er nicht bewusst wahrgenommen. In der ersten Einver- nahme vom 31. Dezember 2014 von der Kantonspolizei Graubünden hatte A._____ hingegen kein Bremsen seinerseits erwähnt, er habe nur noch auswei- chen wollen. c) Dem Kollisionsbild kann entnommen werden, dass die Frontalkollision, wel- che zu einem Totalschaden führte, unvergleichlich viel härter ausgefallen ist, als die Auffahrkollision, die nur geringfügige Schäden anrichtete (act. 3). Dies selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein Teil der Kollisionsenergie durch die Schneemauer aufgefangen worden sein dürfte. Damit besteht die hohe Wahr- scheinlichkeit, dass der Bremsweg von A._____ durch die Kollision ganz erheblich verkürzt wurde, und dass dies letztlich die Ursache für den anschliessenden Auf- fahrunfall setzte. Für eine andere, plausiblere Variante fehlen die Fakten: Weder ist bekannt, wie gross der effektive Abstand war, noch sind die Verzögerungswerte der beiden Fahrzeuge auf der schneebedeckten Fahrbahn bekannt. Zwar ist zu berücksichtigen, dass auf der schneebedeckten Strasse beide Fahrzeuge einen etwas längeren Bremsweg hatten, dies hätte indessen, weil sich dieser Faktor bei beiden ausgewirkt hätte, die Kollision nicht bewirkt. Verlangsamend hat sich - wie- der für beide Fahrzeuge - die leichte Steigung ausgewirkt. Letztlich ist indessen die Frontalkollision mit B._____ dafür verantwortlich, dass der Wagen von A._____ extrem brüsk abgebremst wurde und dass sich der Bremsweg für den Berufungskläger ganz wesentlich verkürzte. Wie bereits ausgeführt, hat der Hint-
Seite 14 — 18 anfahrende grundsätzlich den Abstand so zu wählen, dass bei einer Notbremsung des Voranfahrenden hinter diesem gehalten werden kann, unter der Vorausset- zung, dass dem Vorausfahrenden ein voller Bremsweg zu Verfügung stand (vgl. E. 6). Da A._____ durch die Frontalkollision mit B._____ nicht der volle Bremsweg zur Verfügung stand, kann dem Berufungskläger nicht zum Vorwurf gemacht wer- den, dass er hinter A._____ nicht mehr zum Stillstand kam. Demnach kann ihm keine Verletzung der Abstandsvorschriften vorgeworfen werden. d) Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang die Argumentation der Vor- instanz, wonach sie aus dem Umstand, dass das rechte vordere Drittel des Wa- gens des Berufungsklägers in der Schneemauer am rechten Strassenrand steck- te, während nur die vordere linke Ecke mit dem Fahrzeug von A._____ kollidierte, schliesst, dass "eine schwere Kollision nur dadurch verhindert werden konnte, weil der Berufungskläger sein Fahrzeug in die Schneemauer am rechten Strassenrand gelenkt hatte." Diese Aussage ist in zweifacher Hinsicht willkürlich: Zum einen kann (a) nicht eruiert werden, welche Energie durch die Schneemauer aufgenom- men wurde, weshalb diese Argumentation auch nicht zu Lasten des Berufungs- klägers verwendet werden kann. Der Umstand, dass auf der linken Seite eben doch eine Kollision stattfand, lässt im Gegenteil vermuten, dass in etwa die gleiche Aufprallenergie im Schnee wie in der Fahrzeugkollision absorbiert wurde, was nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung des Geschehens führt. Zum ande- ren lässt die Vorinstanz (b) bei dieser Argumentation völlig ausser Acht, dass der Bremsweg von A._____ durch den - nach dem Vertrauensprinzip nicht als voraus- sehbar einzuschätzenden - frontalen Aufprall von B._____ stark verkürzt wurde. Das Ausserachtlassen dieses wesentlichen Umstandes macht die Sachverhalts- feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO. e) Ein weiteres Argument der Vorinstanz ist ebenfalls nicht stichhaltig. So führt sie auf S. 11 unten an, der Umstand, dass der Berufungskläger überrascht worden sei, deute darauf hin, dass er einen zu kurzen Abstand eingehalten habe. Die Vor- instanz verkennt in diesem Zusammenhang, dass zwischen dem Abstand als sol- chem und der Tatsache, dass X._____ (wie auch A._____) von einem auf ihrer Fahrbahn entgegenkommenden Fahrzeug überrascht wurde, kein sachlicher oder logischer Zusammenhang besteht. Und die Tatsache allein, dass eine Kollision stattgefunden hat, stellt eben gerade im vorliegenden Fall des Auffahrens auf ein in eine unvorhergesehene Frontalkollision verwickeltes Fahrzeug für sich allein kein schuldhaft kausales Verhalten dar. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz ist willkürlich.
Seite 15 — 18 f) Nach dem Gesagten ist der Beweis eines ungenügenden Abstandes zu Lasten des Berufungsklägers offensichtlich nicht erbracht, weshalb die Berufung gutzuheissen und das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 12. Januar 2016 auf- zuheben ist. X._____ ist vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV in Verbindung mir Art. 90 Abs. 1 SVG freizusprechen.
E. 10 Der Berufungskläger beantragt, es seien die Verfahrenskosten (Untersu- chungskosten und Auslagen der Staatsanwaltschaft sowie die Gerichtsgebühr der Vorinstanz dem Staat aufzuerlegen. a) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so hat sie gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden. Vorliegend wird der Berufungskläger vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV in Verbindung mir Art. 90 Abs. 1 SVG freigesprochen, mithin seine Berufung vollumfänglich gut- geheissen. Aus diesem Grund sind sowohl die Untersuchungsgebühren und die Auslagen der Staatsanwaltschaft in der Höhe von Fr. 1'195.70 als auch die Ge- richtsgebühr des Bezirksgerichts Maloja in der Höhe von Fr. 3'000.00 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen, wobei die Gerichtsgebühr aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Maloja zu bezahlen ist. b) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger von X._____ macht mit Honorarnote vom 12. Januar 2016 einen entschädigungspflichtigen Aufwand von 25 Stunden à Fr. 220.00 für das vorin- stanzliche Verfahren geltend, welcher als angemessen erachtet wird. Somit resul- tiert ein Honorar von total Fr. 6'361.20 (inkl. Barauslagen von Fr. 390.00 und 8 % MwSt.; vgl. Akten KG, D.1).
E. 11 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beru- fungskläger vermochte mit seiner Berufung vollumfänglich durchzudringen. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf Fr. 3'000.00 festgelegt wer- den (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]), dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Der vollumfänglich obsie- gende Berufungskläger hat ebenfalls Anspruch auf eine Parteientschädigung für
Seite 16 — 18 seine Aufwendungen im Berufungsverfahren (vgl. Art. 436 Abs. 2 StPO). Der mit Honorarnote vom 8. April 2016 für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von 8.50 Stunden und Fr. 2'093.05 (vgl. act. D.7) erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des in diesem Zusammenhang angefallenen Aufwands als angemessen, wobei anzumerken bleibt, dass Rechts- anwalt lic. iur. Thomas Hubatka lediglich einen Stundenansatz von Fr. 220.00 in Rechnung stellt. Entsprechend beläuft sich die zugunsten des Berufungsklägers auszusprechende Parteientschädigung auf Fr. 2'093.05 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 155.05).
Seite 17 — 18 III.
Dispositiv
- Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Bezirks- gerichts Maloja vom 12. Januar 2016 aufgehoben.
- X._____ wird vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG freigesprochen.
- Die Untersuchungsgebühr und die Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden in der Höhe von Fr. 1'195.70 und die Gerichtsgebühr des Be- zirksgerichts Maloja in der Höhe von Fr. 3'000.00 gehen zu Lasten des Kan- tons Graubünden, wobei die zuletzt erwähnte Gerichtsgebühr aus der Ge- richtskasse des Bezirksgerichts Maloja bezahlt wird.
- Die aussergerichtliche Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu Gunsten von X._____ in der Höhe von Fr. 6'361.20 (inkl. Spesen und 8 % Mehrwertsteuer) geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Maloja bezahlt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 3'000.00 festgesetzt und gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Die aussergerichtliche Entschädigung für das Berufungsverfahren zu Guns- ten von X._____ in der Höhe von Fr. 2'093.05 (inkl. Spesen und 8 % Mehr- wertsteuer) geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Ge- richtskasse des Kantonsgerichts bezahlt.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. Seite 18 — 18
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 17. November 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 16 5
22. November 2016 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schnyder RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin Mosca In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hubatka, Tiefenackerstrasse 49, 9450 Altsätten SG, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 12. Januar 2016, mitgeteilt am 27. Januar 2016, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Beschuldigten und Berufungskläger, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am _____ 1987 in O.1_____ geboren und wuchs in O.2_____ auf. Im Anschluss an die obligatorische Schule absolvierte er eine Leh- re als Verkehrswegbauer. Drei Jahre arbeitete er auf dem erlernten Beruf. Danach wechselte er vor rund zwei Jahren zu einer Wertlogistik-Firma, bei welcher er als Werttransportfahrer angestellt ist. Sein Nettolohn, inklusive 13. Monatslohn, beläuft sich auf CHF 5'000.00. Er weist ein Vermögen von rund CHF 100'000.00 auf. X._____ ist weder im Schweizerischen Zentralstrafregister noch im Register für Administrativmassnahmen (ADMAS) verzeichnet. B. Mit Strafbefehl vom 11. Februar 2015 wurde X._____ von der Staatsan- waltschaft Graubünden der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig ge- sprochen und mit einer Busse von CHF 200.00 bestraft, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. C. Gegen den Strafbefehl erhob X._____ am 14. Februar 2015 Einsprache. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 16. Februar 2015 ge- gen X._____ eine Strafuntersuchung wegen Verletzung von Verkehrsregeln (act.
1) und ergänzte die Strafuntersuchung. Am 26. März 2015 liess X._____ eine Stel- lungnahme einreichen. Er beantragte, das Verfahren gegen ihn sei einzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (act. 40). Am 30. April 2015 wurde X._____ von der Staatsanwaltschaft Graubünden als Beschul- digter einvernommen (act. 43) und am 16. Juni 2015 wurde A._____ rechtshilfe- weise als Zeuge von der Staatsanwaltschaft O.3_____ befragt (act. 47). D. Am 10. Juli 2015 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei. Gleichzeitig wurde die Anklageer- hebung gemäss Art. 324 ff. StPO beim Gericht in Aussicht gestellt und eine Frist von zehn Tagen eingeräumt, um allfällige Beweisanträge zu stellen (act. 50). E. Die Anklageschrift (act. 51) und der Schlussbericht (act. 52) der Staatsan- waltschaft Graubünden datieren vom 26. August 2015. Der Sachverhalt in der An- klageschrift entspricht der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl vom 11. Februar
2015. Die einzige Abweichung betrifft den Vorwurf der nicht angepassten Ge- schwindigkeit, welcher in der Anklageschrift fallen gelassen wurde. Der Anklage- schrift liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Seite 3 — 18 "Am 31. Dezember 2014, um 14.10 Uhr, lenkte X._____ den Lieferwagen VW T5 Transporter 4M, Kontrollschild _____, von O.2_____ kommend in Richtung O.3_____. Vor ihm war A._____ mit seinem Personenwagen Audi A5, Kontrollschild _____, unterwegs. Zur selben Zeit nahte aus der Gegen- richtung B._____ mit seinem Personenwagen Fiat I Punto, Kontrollschild _____. Die Passstrasse war schneebedeckt. Oberhalb der O.4._____ bildet die Strasse in Fahrtrichtung O.2_____ gesehen eine Rechtskurve, gefolgt von einer kurzen Geraden. In dieser Kurve kam B._____ mit seinem Fahr- zeug ins Schleudern und geriet auf die Gegenfahrbahn, wo es mit dem kor- rekt entgegenkommenden Personenwagen von A._____ zu einer Frontal- kollision kam, obwohl dieser vorher noch eine Vollbremsung eingeleitet hat- te. Als der Beschuldigte das schleudernde Fahrzeug bemerkte, leitete er eine Vollbremsung ein, worauf er mit dem Lieferwagen ins Rutschen geriet. X._____ gelang es aufgrund des ungenügenden Abstandes nicht, rechtzei- tig hinter dem Audi anzuhalten, sodass der Lieferwagen auf dessen Heck auffuhr. Bei diesem Unfall wurden A._____ und B._____ sowie ihre Mitfah- rerinnen leicht verletzt. An den Fahrzeugen entstand beträchtlicher Sach- schaden." Die Staatsanwaltschaft stellte in der Anklageschrift folgende Anträge: "3.1 X._____ sei der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 3.2 Die beschuldigte Person sei mit einer Busse von CHF 200.00 zu be- strafen, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 3.3 Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu überbinden." F. Am 12. Januar 2016 fand vor dem Bezirksgericht Maloja die mündliche Hauptverhandlung statt, zu welcher X._____ persönlich in Begleitung seines Ver- teidigers teilnahm. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Die Schlussanträge von X._____ lauteten wie folgt: "1. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf jeglicher Verkehrsregelverlet- zung freizusprechen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." G. Mit Urteil vom 12. Januar 2016, gleichentags mündlich eröffnet, schriftlich mitgeteilt am 27. Januar 2016, erkannte das Bezirksgericht Maloja: "1. X._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 2. Dafür wird X._____ mit einer Busse von CHF 200.00 bestraft, ersatz- weise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
- Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft CHF 1'025.00
- Auslagen der Staatsanwaltschaft CHF 170.70
Seite 4 — 18
- Gerichtsgebühr CHF 3'000.00 Total CHF 4'195.70 gehen zu Lasten von X._____. Er schuldet somit dem Bezirksgericht Maloja, einschliesslich der Busse von CHF 200.00, insgesamt CHF 4'395.70. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)" H. Dagegen meldete X._____ am 13. Januar 2016 Berufung beim Bezirksge- richt Maloja an, worauf das Bezirksgericht Maloja am 27. Januar 2017 den Partei- en ein begründetes Urteil zustellte. I. Am 11. Februar 2016 reichte X._____ die schriftliche Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Darin stellte er folgende Anträge: "1. In Aufhebung des Strafurteils des Bezirksgerichtes Maloja vom 12. Ja- nuar 2016
- sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung frei- zusprechen.
- seien die Verfahrenskosten (Untersuchungskosten und Auslagen der Staatsanwaltschaft, Gerichtsgebühr der Vorinstanz) dem Staat aufzu- erlegen.
- sei dem Beschuldigten für dessen anwaltliche Vertretung vor der Vor- instanz eine angemessene Entschädigung zu Lasten des Staates zu- zusprechen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates für das zweitinstanzliche Verfahren." Die Berufungserklärung enthält neben den Anträgen eine ausführliche Begrün- dung. J. Mit Beschluss vom 23. März 2016 ordnete die I. Strafkammer des Kantons- gerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und X._____ wurde Frist bis zum 13. April 2016 zur schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt (Akten KG, D. 3). K. Die schriftliche Berufungsbegründung von X._____ datiert vom 23. März 2016 und ist praktisch identisch mit Ziffer III. der Berufungserklärung vom 11. Fe- bruar 2016. Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichteten mit Schreiben vom 4. April 2016 beziehungsweise 5. April 2016 auf eine Stellung- nahme.
Seite 5 — 18 Auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Proto- koll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfer- tigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgeset- zes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kan- tonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b) Gegen das am 12. Januar 2016 mündlich eröffnete Urteil des Bezirksge- richts Maloja meldete der Berufungskläger am 13. Januar 2016 und damit fristge- recht die Berufung an. Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils erfolgte am 27. Januar 2016. In der Folge reichte der Berufungskläger am 11. Februar 2016 und damit ebenfalls fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraus- setzungen gegeben sind, ist auf die Berufung somit einzutreten. 2. Bildete - wie dies vorliegend der Fall ist - ausschliesslich eine Über- tretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverlet- zung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 3a zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das
Seite 6 — 18 erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht ge- heilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist - wie sich nachstehend ergibt - eine Rückweisung nicht erforderlich. 3. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 StPO). Schrift- liche Berufungsverfahren sollen nach der Schweizerischen Strafprozessordnung die Ausnahme bilden (BGE 139 IV 290 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Art. 406 StPO zählt abschliessend auf, in welchen Fällen das Berufungsgericht die Beru- fung im schriftlichen Verfahren behandeln kann. Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das schriftliche Verfahren angeordnet werden, wenn ausschliesslich Rechts- fragen zu entscheiden sind (lit. a), wenn der Zivilpunkt angefochten ist (lit. b), wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens bean- tragt wird (lit. c) sowie wenn Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. d) oder Massnahmen im Sinne von Art. 66-73 StGB angefochten sind (lit. e). Mit dem Einverständnis der Parteien kann das schriftliche Verfahren zudem ange- ordnet werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist oder wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 StPO). Mit Beschluss vom 23. März 2015 ordnete die I. Strafkammer des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (vgl. act. D. 2), weil lediglich eine Übertretung Gegen- stand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete. Zudem wird mit der Berufung kein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt. Ohnehin hat die Beurteilung von Übertretungen in der Regel im schriftlichen Verfahren zu erfol- gen, da eine mündliche Verhandlung insbesondere auch aus dem Grund, dass weder neue Behauptungen noch Beweise vorgebracht werden können, entbehr- lich ist (Luzius Eugster, a.a.O., N 4 zu Art. 406 StPO). Im Übrigen hat die Vor- instanz bereits eine öffentliche Verhandlung mit Urteilsverkündung durchgeführt und der Berufungskläger hat gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens keine Einwände erhoben. 4. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO gilt im Strafverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach entscheidet das Gericht bei der Würdigung der Be- weismittel auch im Berufungsverfahren nach freier, aus dem gesamten Verfahren gewonnener persönlicher Überzeugung, das heisst gemäss dem in der Schweiz geltenden beschränkten Unmittelbarkeitsprinzip sowohl gestützt auf die in den Ak-
Seite 7 — 18 ten des Vorverfahrens enthaltenen Beweisergebnisse als auch auf das Ergebnis der Hauptverhandlung (Franz Riklin, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 10 StPO). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat trägt dabei grundsätzlich der Staat (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hans- jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Aufl., Zürich 2014, N 6 zu Art. 10 StPO) bzw. im vorliegenden Fall die Übertre- tungsstrafbehörde. An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Ver- langt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Be- weis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten un- günstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen. Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massge- bend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a sowie 124 IV 86 E. 2a je mit Hinweisen). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen be- stimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objek- tivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich da- bei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in aussch- liesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu un- tersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen wer- den und es hat ein Freispruch zu erfolgen. 5.a) Gemäss Art. 9 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Daraus, dass der erkennende Richter nur auf Antrag der Anklagebehörde tätig
Seite 8 — 18 werden darf, folgt, dass die Anklagebehörde mit der Anklageschrift den Verfah- rensgegenstand fixiert (Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift). Aus der Um- grenzungsfunktion der Anklageschrift ergibt sich, dass diese den Verfahrensge- genstand präzis festzulegen hat (BGE 126 I 21 E. 2.a). Es muss für das Gericht und für alle Verfahrensbeteiligten klar ersichtlich sein, durch welches nach Ort und Zeit näher bestimmte konkrete Verhalten die beschuldigte Person welchen Straf- tatbestand in welcher Form verwirklicht haben soll. Die Anklageschrift muss einen Sachverhalt umschreiben, unter den sich der angeklagte Straftatbestand subsu- mieren lässt. Sie muss nicht nur die Subsumtion aller objektiven Tatbestands- merkmale, sondern darüber hinaus auch die Subsumtion aller Merkmale des sub- jektiven Tatbestands ermöglichen, wobei hier die auf den Vorsatz und eventuell erforderliche weitere subjektive Tatbestandsmerkmale hindeutenden äusseren Umstände zu umschreiben sind (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob, Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 8 ff. zu Art. 9 StPO). Das erkennende Gericht ist in tatsächli- cher Hinsicht an den von der Anklagebehörde in der Anklageschrift umschriebe- nen Sachverhalt gebunden. In der rechtlichen Würdigung der angeklagten Tat ist das Gericht frei (BGE 126 I 21 E. 2.a). Fehlt es an einem im Strafbefehl hinreichend umschriebenen Lebenssachverhalt, so sind die Voraussetzungen für eine gerichtliche Überprüfung nicht gegeben und das Gericht hat die Anklage gegebenenfalls zur Ergänzung oder Berichtigung zurückzuweisen (Art. 329 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 140 IV 188 E. 1.6, 141 IV 39 E. 1.5). Ist der Mangel schwerwiegend, so kann sich der Strafbefehl als ungültig er- weisen (vgl. Art. 356 Abs. 2 StPO); in einem solchen Fall hebt ihn das Gericht nach Massgabe von Art. 356 Abs. 5 StPO auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.4; BGE 141 IV 39 E. 1.5; Be- schluss der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 9. Dezem- ber 2015, SK1 15 1, S.10). b) Vorliegend fehlen in der Anklageschrift vom 26. August 2015 (act. 51) ir- gendwelche Angaben hinsichtlich der von den beteiligten Fahrzeugen gefahrenen Geschwindigkeiten und den angeblich ungenügenden Abständen. Ebenso fehlen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand. Die Staatsanwaltschaft schliesst ein- zig und allein aufgrund des Unfalls darauf, dass der Abstand in offenbar schuld- hafter Weise nicht eingehalten wurde. Damit entspricht die Anklageschrift nicht den gesetzlichen Anforderungen und müsste zur Ergänzung und Berichtigung zurückgewiesen werden. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft macht aber
Seite 9 — 18 vorliegend keinen Sinn, weil die Tatumstände kaum noch mit der notwendigen Sicherheit abgeklärt werden können und weil - wie noch zu zeigen sein wird - die Staatsanwaltschaft Graubünden und die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht von klar falschen Voraussetzungen ausgegangen sind. 6. Die Vorinstanz hat X._____ der Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG für schuldig befunden. Be- gründet wurde der Schuldspruch im Wesentlichen damit, X._____ habe ausge- sagt, er habe versucht, nach rechts zu einem Schneehaufen auszuweichen, um das voranfahrende Fahrzeug nicht zu treffen. Dies sei ihm nicht gelungen, wes- halb es zu einer Kollision mit der vorderen linken Stossstange seines VWs und der hinteren rechten Seite des Audis gekommen sei. Der Umstand, dass eine schwere Kollision nur dadurch habe verhindert werden können, indem der Beschuldigte sein Fahrzeug in die Schneemauer am rechten Strassenrand gelenkt habe, sei - nach der Ansicht der Vorinstanz - zumindest als starkes Indiz dafür zu werten, dass X._____ zum voranfahrenden Audi keinen ausreichenden Abstand eingehal- ten habe. Ohne dieses Manöver wäre der Berufungskläger zweifellos nicht hinter dem voranfahrenden Audi zum Stillstand gekommen. Sodann habe der Beru- fungskläger behauptet, er hätte von weitem gesehen, wie der entgegenkommende Fiat Punto ins Schleudern geraten sei und mit dem voranfahrenden Audi kollidiert sei. Wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre, so hätte der Berufungskläger, nach den Ausführungen der Vorinstanz, die verunfallten Fahrzeuge linksseitig um- fahren können, zumal die Platz- und Sichtverhältnisse dies zugelassen hätten. Die Tatsache, dass der Berufungskläger stattdessen rechts in die Schneemauer ge- lenkt habe, lasse darauf schliessen, dass er von der vor ihm stattfindenden Fron- talkollision überrascht worden sei, was ebenfalls als Indiz zu werten sei, dass er keinen genügenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten habe. 7.a) X._____ wurde am 31. Dezember 2014 von der Polizei einvernommen (act. 6). Er führte aus, hundert Meter vor dem O.3_____ sei er auf der schneebedeck- ten Strasse durch eine unübersichtliche Kurve gefahren. Am Ende dieser Kurve habe er gesehen, dass ein entgegenkommender weisser Kleinwagen auf die Ge- genfahrbahn gerutscht sei und frontal mit dem vor ihm - X._____ - fahrenden schwarzen Personenwagen kollidiert sei. Als er den rutschenden Personenwagen bemerkt habe, habe er seine Fahrt verzögert, indem er die Fussbremse betätigt habe. Da er eine Vollbremsung eingeleitet habe und die Fahrbahn schneebedeckt gewesen sei, habe sein Fahrzeug angefangen zu rutschen. Sein Bremsweg sei dementsprechend länger geworden. Er habe sodann versucht, nach rechts zu ei- nem Schneehaufen auszuweichen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen. So sei er
Seite 10 — 18 mit der vorderen linken Stossstange seines Wagens gegen die hintere rechte Sei- te des deutschen Audis kollidiert. Zu Beginn des Bremsmanövers sei er mit rund 50 km/h im dritten Gang gefahren. Bei der Vollbremsung sei das ABS ausgelöst worden. b) A._____, der Fahrer des schwarzen Audis, wurde ebenfalls am 31. Dezem- ber 2014 zum Verkehrsunfall von der Polizei befragt (act. 7). Er berichtete, dass die Strasse schneebedeckt gewesen sei und er mit rund 50 - 60 km/h gefahren sei. Nach einer kurzen Geraden habe er gesehen, dass sich ein weisser Kleinwa- gen aus der Gegenrichtung in eindeutig zu schneller Fahrt genähert habe. Das Fahrzeug sei ins Schleudern geraten und sei auf sie zugefahren. Anfangs habe er noch nach links ausweichen wollen, da sei es jedoch bereits zur Frontalkollision zwischen ihm und dem entgegenkommenden weissen Kleinwagen gekommen. Im gleichen Moment sei der hinter ihm fahrende Lieferwagen auf das Heck seines Wagens aufgefahren. Es sei ihm bereits vor dem Zusammenstoss mit dem Liefer- wagen aufgefallen, dass dieser ihm zu stark aufgefahren sei. Er denke, dass die- ser den Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe, ansonsten dieser hätte brem- sen können. c) Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Graubünden am
30. April 2015 (act. 43) erklärte der Berufungskläger, er sei unmittelbar vor dem Unfall mit rund 50 km/h gefahren. Zu seinem Vorderwagen habe er einen grossen Abstand gehabt. Es sei schwierig, diesen Abstand in Metern anzugeben. Wenn er jeweils um eine Kurve gefahren sei, sei dieses Fahrzeug für einen Augenblick aus seinem Sichtbereich verschwunden. Er gehe davon aus, dass der Abstand rund 80 Meter betragen habe. Unmittelbar vor der Kollisionsstelle weise die Strasse von ihm aus eine Rechtsbiegung auf. Nachdem er diese Kurve gefahren sei, habe er beobachten können, wie ein entgegenkommendes weisses Fahrzeug ins Schleu- dern geraten sei und dabei auf ihre Fahrbahnhälfte geraten sei. In der Folge sei es zwischen diesem Fahrzeug und seinem Vorderwagen zu einer Frontalkollision gekommen. Dem Lenker des Audis sei es nicht mehr gelungen, vor dem Zusam- menstoss mit dem entgegenkommenden Wagen die Bremsen zu betätigen. Er habe - als er das schleudernde Fahrzeug wahrgenommen habe - eine Vollbrem- sung eingeleitet. Es sei ihm beinahe gelungen, eine Auffahrkollision zu verhindern. Er habe sein Fahrzeug auch nach rechts an den rechten Fahrbahnrand abgedreht, das heisst gegen die Schneemauer. Es sei ihm aber trotzdem nicht gelungen, hin- ter dem Audi zum Stillstand zu kommen. Vor dem Zusammenstoss hätten die Bremslichter beim Audi nicht aufgeleuchtet.
Seite 11 — 18 d) Am 16. Juni 2015 wurde A._____, der Fahrer des Audi A5, rechtshilfeweise von der Staatsanwaltschaft O.5_____ (Deutschland) einvernommen (act. 46). Zum Ablauf des Verkehrsunfalls befragt, führte dieser aus, er sei von O.2_____ kom- mend in Richtung O.6_____ gefahren. Er habe bei einer Hütte angehalten, um zu schauen, ob das Licht funktioniere. Ab diesem Zeitpunkt sei der Berufungskläger hinter ihm her gefahren. Dem Gefühl nach sei dieser zu dicht aufgefahren. Dies sei zunächst seiner Frau aufgefallen. Als er von seiner Frau auf diesen Umstand aufmerksam gemacht worden sei, habe er in den Rückspiegel geschaut und be- merkt, dass der Berufungskläger hinter ihm gefahren sei. Wie gross der Abstand gewesen sei, könne er nicht sagen, zumal er wegen der Witterungsverhältnisse sofort wieder nach vorne geschaut habe. Der Transporter sei dichter als normal aufgefahren, weshalb er sich unwohl gefühlt habe. Seine Geschwindigkeit habe rund 50 km/h betragen. Nach einer leichten Kurve sei eine Gerade gefolgt. Da sei ihm ein anderes Fahrzeug entgegengekommen. Zunächst habe er nichts Beson- deres dabei gedacht. Er sei der Meinung gewesen, dieses Fahrzeug werde wieder auf seine Spur wechseln. Diesen Gedanken habe er nicht einmal zu Ende geführt, da sei dieses weisse Fahrzeug bereits quer entgegengekommen. Rechts hätten sich Schneeverwehungen befunden und ein Ausweichen nach links sei nicht mög- lich gewesen. Er habe eine Vollbremsung eingeleitet. Trotzdem sei es zu einem Frontal-Zusammenstoss gekommen. Er und seine Frau hätten einen Schlag wahrgenommen. Das heisst, sie hätten nicht bemerkt, dass der Berufungskläger hinter ihm mit einer grösseren Zeitverzögerung aufgefahren sei. Der Berufungs- kläger habe auf keinen Fall einen Sicherheitsabstand von 80 m eingehalten. Bei 80 m hätte er sich nicht bedroht gefühlt. Es seien eher 25 m gewesen - mehr aber mit Sicherheit nicht (act. 47). 8. Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausrei- chender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Art. 12 Abs. 1 VRV konkretisiert den ausrei- chenden Abstand dahingehend, dass der Fahrzeugführer auch bei überraschen- dem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs (also auch bei einer Notbremsung) rechtzeitig halten können muss. Zudem gibt es zwei Faustregeln für den unter Personenwagen auf trockener Fahrbahn einzuhaltenden Minimalabstand. Die bekannteste Regel ist "halber Ta- cho". Sie besagt, dass der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug mindestens halb so viele Meter betragen muss, wie die gefahrene Geschwindigkeit in Kilome- tern. Die zweite Regel ist "2 Sekunden Abstandregel", wonach der Abstand zum
Seite 12 — 18 Vorausfahrenden mindestens so gross sein soll, wie die Strecke, welche während zwei Sekunden zurückgelegt wird. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist der Abstand ausreichend, "wenn er auch bei überraschendem - nur verkehrsbedingt erlaubtem - Bremsen des voranfahren- den Fahrzeugs noch rechtzeitig zu halten gestattet … vorbehalten bleibt allerdings der Fall plötzlichen Anhaltens infolge höherer Gewalt [(z.B. Sturz eines Baumes oder eines Felsbrockens auf die Strasse, BGE 91 IV 15 ff.") vgl. Hans Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl., Zürich 2014, N 21 zu Art. 34 SVG]. "Allein aus der Tatsache, dass ein Fahrzeuglenker nicht rechtzeitig vor ei- nem Hindernis anhalten kann, darf nicht gefolgert werden, seine Geschwindigkeit sei übersetzt gewesen. Das würde dem Vertrauensprinzip gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG widersprechen" (Hans Giger, a.a.O., N 18 zu Art. 32 SVG). Angemessen ist eine Geschwindigkeit - und damit auch ein entsprechender Abstand - wenn inner- halb der als frei erkannten Strecke auch bei einem brüsken Bremsen des voran- fahrenden Wagens abgebremst und auch angehalten werden kann, oder kein Grund ersichtlich ist, der darauf schliessen lassen könnte, dass der vorangegan- gene Wagen durch ein aufgrund der Unübersichtlichkeit der Verkehrsverhältnisse mögliches Hindernis stärker abgebremst würde, als dies eine effiziente Vollbrem- sung erlaubt. "Ein Fahrzeugführer hat beispielsweise nicht damit zu rechnen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug schleudert und seine eigene Fahrbahn blo- ckiert" (Hans Giger, a.a.O., N 18 zu Art. 32 SVG) und dies gilt auch hinsichtlich des voranfahrenden Fahrzeugs. Dazu ein Zitat aus der Zeitschrift für aktuelle juris- tische Praxis (AJP/PJA 8/99: Dähler/Peter/Schaffhauser, Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren, S. 947, E. 2.2): "Der Hintanfahrende braucht allerdings nicht damit zu rechnen, dass dem Voranfahrenden nicht der volle Bremsweg zur Verfügung steht. Dies lässt sich aus dem Vertrauensgrundsatz (SVG 26 I) ableiten. Lediglich wenn gemäss SVG 26 II Anzeichen dafür bestehen, dass sich der Voranfahrende nicht richtig verhält - wenn er z.B. im Kolonnenverkehr, für den Hintanfah- renden ersichtlich, seinerseits einen zu geringen Abstand zum voranfah- renden Fahrzeug einhält - hat er entsprechende weitergehende Dispositio- nen zu treffen. Demnach hat der Hintanfahrende grundsätzlich den Ab- stand so zu wählen, dass bei einer Notbremsung des Voranfahrenden hin- ter diesem gehalten werden kann, unter der Voraussetzung, dass dem Vor- ausfahrenden ein voller Bremsweg zur Verfügung stand." 9.a) Auf den vorliegenden Fall bezogen heisst dies, dass X._____ - entgegen dem vorinstanzlichen Schuldspruch und der Einschätzung der Staatsanwaltschaft
Seite 13 — 18 Graubünden - keine Verletzung der Abstandsvorschriften vorgeworfen werden kann. Mit dem für alle Beteiligten überraschenden Entgegenkommen von B._____ auf der Gegenfahrbahn musste er ebenso wenig wie A._____ rechnen. Wie gross der Abstand zwischen dem Berufungskläger und A._____ war, ist nicht bekannt. In der Anklageschrift fehlen jegliche Angaben zum Abstand der beiden Fahrzeuge. A._____ hat anlässlich der rechthilfeweisen Einvernahme am 16. Juni 2015 ge- meint, es seien höchstens 25 Meter gewesen (vgl. act. 47). Bei einer Geschwin- digkeit von 50 km/h wäre dies ausreichend gewesen (½ Tacho). Die Angaben von A._____ sind jedoch ungenau. Sie stützen sich auf die Aussagen seiner Frau und zusätzlich auf das Bild im Rückspiegel, welches keine genauen Angaben hinsicht- lich der Distanzen zulässt. b) Sowohl der Berufungskläger als auch A._____ gaben zu Protokoll, dass die Kollision am Anfang der geraden, rund 100 Meter langen Strecke stattgefunden habe. A._____ führte in diesem Zusammenhang aus (act. 47), er habe gedacht, dass B._____ wieder auf seine eigene Bahn zurückkomme. Ein Ausweichen sei nicht möglich gewesen. Er habe nicht direkt eine Vollbremsung eingeleitet. Den Aufprall von X._____ habe er nicht bewusst wahrgenommen. In der ersten Einver- nahme vom 31. Dezember 2014 von der Kantonspolizei Graubünden hatte A._____ hingegen kein Bremsen seinerseits erwähnt, er habe nur noch auswei- chen wollen. c) Dem Kollisionsbild kann entnommen werden, dass die Frontalkollision, wel- che zu einem Totalschaden führte, unvergleichlich viel härter ausgefallen ist, als die Auffahrkollision, die nur geringfügige Schäden anrichtete (act. 3). Dies selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein Teil der Kollisionsenergie durch die Schneemauer aufgefangen worden sein dürfte. Damit besteht die hohe Wahr- scheinlichkeit, dass der Bremsweg von A._____ durch die Kollision ganz erheblich verkürzt wurde, und dass dies letztlich die Ursache für den anschliessenden Auf- fahrunfall setzte. Für eine andere, plausiblere Variante fehlen die Fakten: Weder ist bekannt, wie gross der effektive Abstand war, noch sind die Verzögerungswerte der beiden Fahrzeuge auf der schneebedeckten Fahrbahn bekannt. Zwar ist zu berücksichtigen, dass auf der schneebedeckten Strasse beide Fahrzeuge einen etwas längeren Bremsweg hatten, dies hätte indessen, weil sich dieser Faktor bei beiden ausgewirkt hätte, die Kollision nicht bewirkt. Verlangsamend hat sich - wie- der für beide Fahrzeuge - die leichte Steigung ausgewirkt. Letztlich ist indessen die Frontalkollision mit B._____ dafür verantwortlich, dass der Wagen von A._____ extrem brüsk abgebremst wurde und dass sich der Bremsweg für den Berufungskläger ganz wesentlich verkürzte. Wie bereits ausgeführt, hat der Hint-
Seite 14 — 18 anfahrende grundsätzlich den Abstand so zu wählen, dass bei einer Notbremsung des Voranfahrenden hinter diesem gehalten werden kann, unter der Vorausset- zung, dass dem Vorausfahrenden ein voller Bremsweg zu Verfügung stand (vgl. E. 6). Da A._____ durch die Frontalkollision mit B._____ nicht der volle Bremsweg zur Verfügung stand, kann dem Berufungskläger nicht zum Vorwurf gemacht wer- den, dass er hinter A._____ nicht mehr zum Stillstand kam. Demnach kann ihm keine Verletzung der Abstandsvorschriften vorgeworfen werden. d) Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang die Argumentation der Vor- instanz, wonach sie aus dem Umstand, dass das rechte vordere Drittel des Wa- gens des Berufungsklägers in der Schneemauer am rechten Strassenrand steck- te, während nur die vordere linke Ecke mit dem Fahrzeug von A._____ kollidierte, schliesst, dass "eine schwere Kollision nur dadurch verhindert werden konnte, weil der Berufungskläger sein Fahrzeug in die Schneemauer am rechten Strassenrand gelenkt hatte." Diese Aussage ist in zweifacher Hinsicht willkürlich: Zum einen kann (a) nicht eruiert werden, welche Energie durch die Schneemauer aufgenom- men wurde, weshalb diese Argumentation auch nicht zu Lasten des Berufungs- klägers verwendet werden kann. Der Umstand, dass auf der linken Seite eben doch eine Kollision stattfand, lässt im Gegenteil vermuten, dass in etwa die gleiche Aufprallenergie im Schnee wie in der Fahrzeugkollision absorbiert wurde, was nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung des Geschehens führt. Zum ande- ren lässt die Vorinstanz (b) bei dieser Argumentation völlig ausser Acht, dass der Bremsweg von A._____ durch den - nach dem Vertrauensprinzip nicht als voraus- sehbar einzuschätzenden - frontalen Aufprall von B._____ stark verkürzt wurde. Das Ausserachtlassen dieses wesentlichen Umstandes macht die Sachverhalts- feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO. e) Ein weiteres Argument der Vorinstanz ist ebenfalls nicht stichhaltig. So führt sie auf S. 11 unten an, der Umstand, dass der Berufungskläger überrascht worden sei, deute darauf hin, dass er einen zu kurzen Abstand eingehalten habe. Die Vor- instanz verkennt in diesem Zusammenhang, dass zwischen dem Abstand als sol- chem und der Tatsache, dass X._____ (wie auch A._____) von einem auf ihrer Fahrbahn entgegenkommenden Fahrzeug überrascht wurde, kein sachlicher oder logischer Zusammenhang besteht. Und die Tatsache allein, dass eine Kollision stattgefunden hat, stellt eben gerade im vorliegenden Fall des Auffahrens auf ein in eine unvorhergesehene Frontalkollision verwickeltes Fahrzeug für sich allein kein schuldhaft kausales Verhalten dar. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz ist willkürlich.
Seite 15 — 18 f) Nach dem Gesagten ist der Beweis eines ungenügenden Abstandes zu Lasten des Berufungsklägers offensichtlich nicht erbracht, weshalb die Berufung gutzuheissen und das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 12. Januar 2016 auf- zuheben ist. X._____ ist vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV in Verbindung mir Art. 90 Abs. 1 SVG freizusprechen. 10. Der Berufungskläger beantragt, es seien die Verfahrenskosten (Untersu- chungskosten und Auslagen der Staatsanwaltschaft sowie die Gerichtsgebühr der Vorinstanz dem Staat aufzuerlegen. a) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so hat sie gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden. Vorliegend wird der Berufungskläger vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV in Verbindung mir Art. 90 Abs. 1 SVG freigesprochen, mithin seine Berufung vollumfänglich gut- geheissen. Aus diesem Grund sind sowohl die Untersuchungsgebühren und die Auslagen der Staatsanwaltschaft in der Höhe von Fr. 1'195.70 als auch die Ge- richtsgebühr des Bezirksgerichts Maloja in der Höhe von Fr. 3'000.00 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen, wobei die Gerichtsgebühr aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Maloja zu bezahlen ist. b) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger von X._____ macht mit Honorarnote vom 12. Januar 2016 einen entschädigungspflichtigen Aufwand von 25 Stunden à Fr. 220.00 für das vorin- stanzliche Verfahren geltend, welcher als angemessen erachtet wird. Somit resul- tiert ein Honorar von total Fr. 6'361.20 (inkl. Barauslagen von Fr. 390.00 und 8 % MwSt.; vgl. Akten KG, D.1). 11. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beru- fungskläger vermochte mit seiner Berufung vollumfänglich durchzudringen. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf Fr. 3'000.00 festgelegt wer- den (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]), dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Der vollumfänglich obsie- gende Berufungskläger hat ebenfalls Anspruch auf eine Parteientschädigung für
Seite 16 — 18 seine Aufwendungen im Berufungsverfahren (vgl. Art. 436 Abs. 2 StPO). Der mit Honorarnote vom 8. April 2016 für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von 8.50 Stunden und Fr. 2'093.05 (vgl. act. D.7) erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des in diesem Zusammenhang angefallenen Aufwands als angemessen, wobei anzumerken bleibt, dass Rechts- anwalt lic. iur. Thomas Hubatka lediglich einen Stundenansatz von Fr. 220.00 in Rechnung stellt. Entsprechend beläuft sich die zugunsten des Berufungsklägers auszusprechende Parteientschädigung auf Fr. 2'093.05 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 155.05).
Seite 17 — 18 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Bezirks- gerichts Maloja vom 12. Januar 2016 aufgehoben. 2. X._____ wird vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG freigesprochen. 3. Die Untersuchungsgebühr und die Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden in der Höhe von Fr. 1'195.70 und die Gerichtsgebühr des Be- zirksgerichts Maloja in der Höhe von Fr. 3'000.00 gehen zu Lasten des Kan- tons Graubünden, wobei die zuletzt erwähnte Gerichtsgebühr aus der Ge- richtskasse des Bezirksgerichts Maloja bezahlt wird. 4. Die aussergerichtliche Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu Gunsten von X._____ in der Höhe von Fr. 6'361.20 (inkl. Spesen und 8 % Mehrwertsteuer) geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Maloja bezahlt. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 3'000.00 festgesetzt und gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 6. Die aussergerichtliche Entschädigung für das Berufungsverfahren zu Guns- ten von X._____ in der Höhe von Fr. 2'093.05 (inkl. Spesen und 8 % Mehr- wertsteuer) geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Ge- richtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. 7. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Seite 18 — 18 8. Mitteilung an: